COVID-19: Bekämpfung von Liquiditätsengpässen mit sofortigem Verlustrücktrag
Die Ausnahmesituation, die sich aus der COVID-19-Bedrohung in Deutschland, Europa und vielen anderen Ländern ergibt, bringt Unternehmen und Selbständige in ernste Schwierigkeiten und bedroht zahlreiche Arbeitsplätze. Das größte Problem für Unternehmen und Selbständige ist die durch den Umsatzrückgang verursachte mangelnde Liquidität, während Zahlungsverpflichtungen (z.B. Gehälter, Miete) weiter bestehen. Daher wurden Stimmen für kurzfristige finanzielle Unterstützung bei Liquiditätsengpässen von Unternehmen und Selbständigen laut. Unsere Steuerexpert*innen haben mögliche steuerliche Maßnahmen analysiert, um der erhöhten Liquidität Rechnung zu tragen, und kamen zu dem Schluss, dass ein sofortiger Verlustrücktrag eine wichtige Maßnahme ist, um betroffenen Unternehmen kurzfristig Liquidität zu verschaffen.
Sofortiger Verlustrücktrag
Der Verlustrücktrag ermöglicht es den Unternehmen, ihren Nettobetriebsverlust auf die Steuererklärung eines früheren Jahres anzuwenden, und generiert als solche eine Steuerrückerstattung, da es so aussieht, als ob das Unternehmen überhöhte Steuern für dieses Jahr gezahlt hat. Gemäß der COVID-19-Bedrohung könnte diese Maßnahme den Unternehmen sofort zur Verfügung gestellt werden, d.h. sie müssen nicht auf das Jahresende warten, um ihre Verluste zu melden. Stattdessen berichten sie lediglich, dass sie unter der COVID-19-Bedrohung leiden und erhalten anschließend Steuerrückerstattungen, um ihre Liquidität zu erhöhen. Daher ist der sofortige Verlustrücktrag eine hilfreiche steuerliche Notmaßnahme, um bedrohte Unternehmen finanziell zu entlasten.
In der Praxis: kurzfristig, einfach und unternehmensspezifisch
Einkommens-/Körperschaftssteuer
Um diesen Verlustrücktrag in die Praxis umzusetzen, empfehlen wir die folgenden Maßnahmen. Zunächst einmal müssen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Liquidität kurzfristig und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand getroffen werden. Wir empfehlen, dass die zu viel bezahlte Steuer sofort auf Antrag erstattet wird und dass ein formloser Antrag des Steuerzahlers, d.h. ohne Prüfung, ob der/die antragsstellende Steuerzahler*in von coronabedingten Verlusten aus Umsatzausfällen betroffen ist, ausreicht. Darüber hinaus sollte die Liquiditätsversorgung durch sofortigen Verlustrücktrag keine Zinszahlungen auf diese vorgezogenen Steuerrückzahlungen bewirken.
Zweitens sollte die Liquiditätsversorgung unternehmensspezifisch sein. Daher empfehlen wir keine Pauschalübertragung unabhängig von der Unternehmensgröße. Je nach dem angestrebten Liquiditätseffekt könnte eine Teilzahlung diskutiert werden. So könnte je nach der erwarteten Dauer der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (3, 6 oder 12 Monate im Jahr 2020) entweder 3/12, 6/12 oder die volle Steuer erstattet werden.
Drittens empfehlen wir zur Sicherstellung kurzfristiger und unbürokratischer sowie unternehmensspezifischer Hilfe, die Gewinne des Vorjahres als Grundlage zu verwenden. Insbesondere sollte der gesamte Gewinn des Vorjahres als Grundlage für den Verlustrücktrag verwendet werden. Eine Ausweitung dieses unmittelbaren Ein-Perioden-Rücktrags auf einen Rücktrag von zwei Perioden sollte in Betracht gezogen werden.
Gewerbesteuer
Eine Rückerstattung an den/die Steuerzahler*in sollte zumindest teilweise auch für die deutsche Gewerbesteuer gelten. Die Gewerbesteuer belastet die Unternehmen im Durchschnitt im gleichen Umfang wie die Körperschaftsteuer. Sie belastet auch Personengesellschaften trotz der pauschalen Anrechnung auf die Einkommensteuer zumindest teilweise. Technisch gesehen kann jedoch bei dieser Steuerform ein Verlustrücktrag nicht geltend gemacht werden. Um den gleichen Effekt wie bei der Einkommens-/Körperschaftsteuer zu erzielen, plädieren wir daher für eine sofortige Steuerrückerstattung im Vorgriff auf einen zukünftigen Verlustausgleich.
Durchführung: kurzfristig, einfach und zeitlich befristet
Wie wir bereits erwähnt haben, ist es wichtig, dass die vorgeschlagenen Steuererstattungen schnell und schmerzlos erfolgen. Sie sollten ohne unnötige Antragsformulare und innerhalb weniger Tage abgewickelt werden. Wir empfehlen den Unternehmen, eine einfache, formlose Meldung über ihre versäumten Geschäftsaktivitäten und/oder eine grobe Schätzung des Umsatzrückgangs einzureichen. In Krisenzeiten sollte ein solcher einfache Bericht genügen. Schließlich empfehlen wir, einen klaren Zeitplan zu kommunizieren: Die Möglichkeit eines sofortigen, erhöhten Verlustrücktrags durch Steuerrückerstattungen sollte für einen befristeten Zeitraum angeboten werden.
Direkthilfe für nicht abgedeckte Fälle
Es gibt betroffene Unternehmen und Selbständige, die durch diesen Vorschlag nicht hinreichend versorgt werden. Für diese Gruppen sollten wir weitergehende Liquiditätshilfe anstreben. Beispiele sind Unternehmen, die Arbeitsplätze geschaffen haben, aber (noch) nicht profitabel sind. Anstatt diese Unternehmen mit steuerlichen Maßnahmen zu unterstützen, empfehlen wir, diesen Gruppen Direkthilfe anzubieten. Der Umfang der Unterstützung könnte von der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge abhängen.
Abschließend sind wir der Meinung, dass ein sofortiger Verlustrücktrag eine wirksame und leicht umsetzbare Hilfe für die Liquiditätsprobleme darstellt, mit denen viele Unternehmer*innen und Unternehmen derzeit konfrontiert sind. Wir möchten betonen, dass die Maßnahme keine Steuersenkung darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Vorwegnahme künftiger Steuererleichterungen, um unbürokratisch Nothilfe zu leisten. Wir fordern Unternehmen und Regierungsbeamt*innen dringend auf, diese Empfehlungen für ihre steuerlichen Sofortmaßnahmen zu überprüfen, um unsere Wirtschaft zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesundheitskrise zu minimieren.
Zitation dieses Blogs:
Schanz, D., Sureth-Sloane, C., Gassen, J., Jacob, M., Maiterth, R., Müller, J., Nicolay, K., Ortmann, R., & Voget, J. (2020, März 25). COVID-19: Bekämpfung von Liquiditätsengpässen mit sofortigem Verlustrücktrag, TRR 266 Accounting for Transparency Blog. https://www.accounting-for-transparency.de/de/covid-19-bekaempfung-von-liquiditaetsengpaessen-mit-sofortigem-verlustruecktrag/
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